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   LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 20 AY 90/13   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 20 AY 90/13 (https://dejure.org/2014,17116)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19.05.2014 - L 20 AY 90/13 (https://dejure.org/2014,17116)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 19. Mai 2014 - L 20 AY 90/13 (https://dejure.org/2014,17116)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60a, AsylbLG § 6
    Ausreisepflicht, Rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer, Passbeschaffung, Mitwirkungspflicht, soziokulturelles Existenzminimum, Sprachkurs, Menschenwürde, menschenwürdiges Existenzminimum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übernahme von Kosten für die Teilnahme an einem Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache für einen volljährigen Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 20 AY 90/13
    Am 10.01.2012 legte der Kläger mit Blick auf die seinerzeit beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängigen Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG (1 BvL 10/10 und 2/11) Widerspruch ein; hilfsweise stellte er einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Im Anschluss an das Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11 gewährte die Beklagte dem Kläger ab November 2011 höhere Grundleistungen nach Maßgabe der vom BVerfG getroffenen Übergangsregelung; eine sich hieraus ergebende Nachzahlung i.H.v. 1.069,27 EUR kehrte sie an den Kläger aus.

    Das BVerfG habe im Urteil vom 18.07.2012 (a.a.O.) ausgeführt, dass Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG nicht nur die physische Existenz, sondern auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen sowie ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleiste.

    Das Urteil des BVerfG vom 18.07.2012 (a.a.O.) habe nicht alle Bestimmungen des AsyIbLG für verfassungswidrig erklärt.

    Der Kläger könne sich auch nicht auf die vom BVerfG im Urteil vom 18.07.2012 (a.a.O.) getroffene Übergangsregelung stützen; denn insoweit stelle das BVerfG gerade auf das RBEG ab.

    Die Beklagte gewährte dem Kläger Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe der durch das BVerfG im Urteil vom 18.07.2012 (a.a.O.) getroffenen Übergangsregelung als für ihn sachlich und örtlich zuständiger Leistungsträger.

    Aus Ziff. 3.b) des Tenors des Urteils des BVerfG vom 18.07.2012 (a.a.O.) folgt, dass die Leistungen nach § 3 AsylbLG Verbrauchsausgaben für Bildung im Sinne von § 5 Abs. 1 RBEG (Abteilung 10) umfassen.

    Daran ändert es nichts, dass dieses Grundrecht dem Grunde nach unverfügbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10 und 2/11 Rn. 62 m.w.N.) und das menschenwürdige Existenzminimum migrationspoltisch nicht relativiert werden darf (BVerfG, a.a.O. Rn. 95).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 20 AY 90/13
    Für die inhaltliche Konkretisierung dieses Bereichs besteht von vornherein ein weiterer Gestaltungsspielraum als beim physischen Existenzminimum (BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 2/09 [richtig: 1 BvL 1/09 - d. Red.] u.a. Rn. 152).

    Es bedarf vielmehr stets einer einfachrechtlichen Leistungsregelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10 sowie Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.01.2011 - L 7 AS 460/10 B Rn. 3 m.w.N.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.01.2011 - L 7 AS 460/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 20 AY 90/13
    Es bedarf vielmehr stets einer einfachrechtlichen Leistungsregelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10 sowie Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.01.2011 - L 7 AS 460/10 B Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerfG, 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung und Darlegung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 20 AY 90/13
    Es bedarf vielmehr stets einer einfachrechtlichen Leistungsregelung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10 sowie Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.01.2011 - L 7 AS 460/10 B Rn. 3 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2006 - L 20 B 52/06

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 20 AY 90/13
    b) Zur örtlichen Zuständigkeit der Beklagten kann dahinstehen, ob sich diese schon aus § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG ergibt, weil ihr der Kläger durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 31.08.2011 zugewiesen wurde und diese Zuweisung auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch fortwirkt (vgl. zu dieser Frage tendenziell ablehnend das Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.2011 - L 20 AY 4/11 Rn. 85 ff. m.w.N. sowie Beschlüsse des Senats vom 27.10.2006 - L 20 B 52/06 AY ER und vom 27.12.2013 - L 20 AY 106/13 B ER; bejahend dagegen Groth in jurisPK-AsylbLG, 2. Auflage 2014, § 10a Rn. 21 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2013 - L 20 AY 106/13
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 20 AY 90/13
    b) Zur örtlichen Zuständigkeit der Beklagten kann dahinstehen, ob sich diese schon aus § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG ergibt, weil ihr der Kläger durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 31.08.2011 zugewiesen wurde und diese Zuweisung auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch fortwirkt (vgl. zu dieser Frage tendenziell ablehnend das Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.2011 - L 20 AY 4/11 Rn. 85 ff. m.w.N. sowie Beschlüsse des Senats vom 27.10.2006 - L 20 B 52/06 AY ER und vom 27.12.2013 - L 20 AY 106/13 B ER; bejahend dagegen Groth in jurisPK-AsylbLG, 2. Auflage 2014, § 10a Rn. 21 m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2011 - L 20 AY 4/11

    Sozialhilfe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2014 - L 20 AY 90/13
    b) Zur örtlichen Zuständigkeit der Beklagten kann dahinstehen, ob sich diese schon aus § 10a Abs. 1 S. 1 AsylbLG ergibt, weil ihr der Kläger durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 31.08.2011 zugewiesen wurde und diese Zuweisung auch nach Abschluss des Asylverfahrens noch fortwirkt (vgl. zu dieser Frage tendenziell ablehnend das Urteil des erkennenden Senats vom 12.12.2011 - L 20 AY 4/11 Rn. 85 ff. m.w.N. sowie Beschlüsse des Senats vom 27.10.2006 - L 20 B 52/06 AY ER und vom 27.12.2013 - L 20 AY 106/13 B ER; bejahend dagegen Groth in jurisPK-AsylbLG, 2. Auflage 2014, § 10a Rn. 21 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2021 - L 8 AY 21/19

    Aussetzung eines Verfahrens um Leistungen nach dem AsylbLG; Konkrete

    Bezogen auf Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums wird die Vorschrift sehr zurückhaltend angewandt (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.2014 - L 20 AY 90/13 - juris Rn. 43; vgl. auch die kasuistisch dargestellten Leistungsfälle von Deibel in GK-AsylbLG, 84. Lfg., Stand 3/2021, § 6 AsylbLG betreffend das physische und das soziokulturelle Existenzminimum, Rn. 63-132 einerseits und Rn. 133-138 andererseits; für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 6 AsylbLG insoweit Krauß in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 6 Rn. 32).

    Leistungen zur Deckung bestimmter Teilhabebedarfe (etwa zur Anschaffung eines Fernsehgeräts, Computers oder Musikinstruments), aber auch von Bedarfen im Bereich Bildung (zur Übernahme von Kosten für einen Deutschkurs schon LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.5.2014 - L 20 AY 90/13 - juris Rn. 38 ff.) sind danach gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylbLG von vorneherein ausgeschlossen, weil sie nach der wertenden Einschätzung des Gesetzgebers für Leistungsberechtigte nach §§ 1, 3 AsylbLG nicht existenznotwendig sein sollen (so zutreffend Krauß in Siefert, AsylbLG, 2. Aufl. 2020, § 6 Rn. 5, 33).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.12.2014 - L 8 AY 62/13
    Die Teilnahme an einem Sprachkurs erfüllt bereits nicht die Grundvoraussetzungen der Norm, insbesondere ist der Besuch eines Sprachkurses hier nicht zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich oder etwa zur Sicherung des Lebensunterhalts unerlässlich (vgl. hierzu auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2014 L 20 AY 90/13 - juris Rdnr. 36ff).
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